Hallo Herr Büttner,
die späte Antwort signalisiert schon, dass Ihre Frage nicht einfach zu beantworten ist. Bislang konnten wir mit dieser Thematik noch keine Erfahrung sammeln. Vielleicht äußern sich jedoch andere Revolver-User mit Ihren Lösungen zu dem Thema.
Grundsätzlich unterliegt meinem Verständnis nach die Entnahme für Gesellschafter nicht nur buchhalterischen sondern auch bilanztechnischen Bestimmungen. Damit kann Revolver nicht oder nur bedingt umgehen.
Erst nach Feststellung des Jahresabschlusses ist auf dessen Grundlage ein Beschluss über die Ausschüttung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses oder Bilanzgewinnes zu fassen (Ergebnisverwendungsbeschluss).
Es handelt sich insoweit um zwei unterschiedliche Beschlüsse, die natürlich in einer Gesellschafterversammlung gemeinsam gefasst werden können. Erst mit diesem Ergebnisverwendungsbeschluss ergibt sich ein unmittelbarer (einklagbarer) Auszahlungsanspruch des einzelnen Gesellschafters gegenüber der GmbH.
Quelle vom 18.12.2014
Da Revolver umfangreich angepasst werden kann, sollten Sie sich mit dem Telefon-Support in Verbindung setzen. Ein vorausgehender Anruf bei Ihrem Finanzbuchhalter oder Steuerberater bringt Klarheit über die korrekten Buchungsvorgänge, die als konzeptionelle Grundlage einer Anpassung dienen sollten.
Viele Grüße aus Aachen
Ihr Revolver-Team